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Version vom 3. November 2022, 11:29 Uhr
Motivation
Mitarbeit
- Institution vs. Person
Arbeitnehmer
Praktikum
Ehrenamt
SHK
Auftraggeber
Bildung
- Uni
Auftragnehmer
- Was darf offen gelegt werden?
- Wann _ wem _ wofür _ wieviel _ Geld gezahlt wird?
- Wann _ wem _ wofür _ was _ kommuniziert wurde?
- Verträge?
Juristen
Recht
Datenschutz
Haftung
- Für Links und externe Inhalte
- Für Content von anderen Usern
Terms of Service
- https://www.fandom.com/terms-of-use
- https://community.fandom.com/wiki/Copyright
- https://creativecommons.org/
- https://fairuse.stanford.edu/overview/fair-use/four-factors/
Steuer
Steuer | Umsatz | Kommentar |
---|---|---|
Umsatzsteuer | 22.000[1] | |
Gewerbesteuer | 24.500 Euro[2] |
Rechtsform
Begriffsdefinitionen:
- Deutschland startet
Steuerkategorie
Kategorie | Bedingung Umsatz |
---|---|
Kleinunternehmen | < 22.000 €/Jahr |
Mittel | ___ |
Groß | ___ |
Kleinstunternehmen
Referenz: Deutschland startet
- Definition
- von der EU verwendet zur Kategorisierung der Größe einer Existenzgründung
- Sammelbegriff für KMU, die
- höchstens 9 Mitarbeiter beschäftigen, und
- Umsatz oder Jahresbilanz in Höhe von höchsten 2 Millionen Euro haben.
Für das Finanzamt, die Arbeitsagentur oder die Krankenkasse ist dieser Begriff jedoch nicht relevant.
Kleingewerbetreibender
- Begriff
- Teilnehmer am gewerblich-industriellen Erwerbsleben, dessen Betrieb nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Allein auf den Umsatz des Betriebes kommt es nicht an, obwohl dieser einen Anhaltspunkt geben kann.
- Weitere Anhaltspunkte: Höhe des Betriebskapitals, Organisation des Betriebes etc. Die Landesregierungen können die Abgrenzung nach steuerlichen Gesichtspunkten oder anderen Merkmalen bestimmen.
- Rechtsstellung
- Der Kleingewerbetreibende ist nur Kaufmann, sofern er im Handelsregister eingetragen ist (Kannkaufmann, § 2 HGB).
- Steuerrechtliche Behandlung
- (1) Einkommensteuerlich ist der Kleingewerbetreibende trotz seiner geringen Betriebsgröße als regulärer Gewerbetreibender zu behandeln (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG).
- (2) Die Gewerbesteuer knüpft an diese Beurteilung an, trägt der geringen Betriebsgröße aber dadurch Rechnung, dass sie einen Freibetrag von 24.500 Euro vorsieht (§ 11 GewStG).
- (3) Umsatzsteuerlich kann ein Kleingewerbetreibender als Kleinunternehmer zu beurteilen sein, mit der Folge, dass er sich wie ein Privatmann behandeln lassen kann; die Einstufung als Kleinunternehmer ist allerdings von exakt genormten Umsatzgrenzen abhängig (§ 19 UStG).
Gemeinnützigkeit
Definition und Infos zu Non-Governmental Organization (NGO):
Gründen einer Non-Profit-Organisation:
- Existenzgründer:
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
- curacon zur gUG
Impressum
Finanzierung
Werbung
- Ab wann ist eine Erwähnung Werbung?